Für die Rentenbezieher gibt es auch den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Die KVdR gewährleistet das. Der Versicherte muss seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied der Krankenversicherung gewesen sein. Es kann die gesetzliche Krankenversicherung oder die Familienversicherung sein. Die Mitgliedschaft in der KVdR wird mit der zuständigen Krankenkasse besprochen.
In der früheren DDR werden die Mitgliedschaftszeiten der Sozialversicherung genau so angesehen wie Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Für selbständige Künstler, Vertriebene usw. gibt es einen erleichterten Zugang zur KVdR.
Ist ein Rentner in der KVdR pflichtversichert, so zahlt er die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages aus der Rente. Die Krankenkasse des Versicherten setzt den Beitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse fest. Es gilt folgendes: der am 01.01.2009 festgestellte Beitragssatz wirkt vom 01.07.2009 bis 30.06.2010.
Rentner und Rentenversicherung tragen bei 15% nur 7,5%, jeweils die Hälfte des Beitrages. Von der Rente wird der auf die Rente entfallende Beitrag einbehalten. Die Rentenversicherung überweist ihn an die Krankenkasse. Wenn die Rentner ihre Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, dann müssen sie sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Diese Rentner stellen nun als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und als privat Krankenversicherte den Antrag auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Den Zuschuss bekommen sie vom Rentenversicherungsträger.
Die Rentner sind pflichtversichert. Es wird versichert:
wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden, wenn diese Rente beantragt wurde, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt wurde.
Die Krankenversicherung der Rentner führen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung durch. Das sind:
die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die Betriebskrankenkassen, die Ersatzkassen.
Den in der KVdR zu versichernden Rentnern steht die freie Wahl zur Verfügung. Sie können selbst bestimmen, welche Krankenversicherung durchgeführt werden soll. Aber für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft gibt es eine Extra-Regelung..
Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung. Sie dauert solange die Rente bezogen wird. Als Zeitpunkt der Rentenantragstellung zählt man die bei einer amtlichen Stelle schriftlich oder mündlich gestellten Rentenanträge. Das kann man bei dem DRV Bund, bei den DRV-Versichertenberatern, in der Gemeindeverwaltung, im Versicherungsamt machen. Es könnte sein, dass ein Rentenantrag abgelehnt wird, dann erlischt die Versicherungspflicht. Sie erlischt an dem Tag der Ablehnung.
Wird anderweitig die Versicherungspflicht festgestellt, so kommt sie nicht zum Tragen, sie ist in der KVdR nachrangig.
Wer von den versicherungspflichtigen Rentnern möchte, kann sich auf Antrag gemäß § 8, Ziffer 1, Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht absagen. Der Antrag wird bei der zuständigen Krankenkasse gestellt. Es darf aber die Frist nicht überschritten werden – er muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden. Der Antrag ist unwiderruflich. Also so ein Rentner kann später nicht mehr wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Jeder Rentner muss seinen weiteren Versicherungsweg gut überlegen. Wenn er den Versicherungsstatus berücksichtigt, kann er den Umfang der beitragspflichtigen Einnahmen ermitteln.
Also alle Rentner, deren Beitragssatz vor 2009 geringer als 14,6 Prozent war, zahlen ab 2009 mehr. Es wird ein höherer Eigenanteil aus der Rente für ihre Krankenversicherung abgebucht. Rentner, die vor 2009 einen Beitragssatz für die Krankenversicherung höher als 14,6 Prozent hatten, finden auf dem Konto einen höheren Zahlbetrag vor.