Pflegebedürftige benötigen ein unterschiedliches Maß an Hilfe bei den täglichen Verrichtungen. Demnach ist der Grad der Hilfsbedürftigkeit bei den verschiedenen Menschen auch unterschiedlich hoch. Diesen Grad zu ermitteln, ist Aufgabe des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK). Der MDK teilt dafür jeden pflegebedürftigen Menschen individuell je nach Hilfsbedürftigkeit in drei verschiedene Pflegestufen ein. Der Umfang des Pflegebedarfs wird dann anhand bestimmter Beurteilungsrichtlinien (BRi) festgesetzt.
Pflegekassen zahlen entweder Sachleistungen oder Pflegegeld. Das richtet sich danach, ob einem Hilfsbedürftigen professionelle oder private Hilfe (Laienpflege) geleistet wird. Mit den Sachleistungen werden Leistungen von professionellen Pflegeeinrichtungen bezahlt. Hingegen wird die Laienpflege von dem Pflegegeld finanziert. Professionelle Pflege ist viel teurer als private. Daher werden hierfür höhere Beträge gezahlt. Bezieht ein Pflegebedürftiger lediglich Pflegegeld, so muss eine professionelle Pflegekraft zweimal jährlich den Pflegenden kontrollieren und beraten.
Die Pflegestufe I ist die Stufe der erheblichen Pflegebedürftigkeit. Diese liegt vor, wenn täglich 90 Minuten für die Pflege aufgewendet werden müssen und davon mehr als 45 Minuten für zwei Verrichtungen der Grundpflege notwendig sind. Pflegebedürftige dieser Pflegestufe erhalten 105 € Pflegegeld bzw. 384 € Sachleistung. Bescheinigt der MDK die Notwendigkeit der vollstationären Pflege, so werden Pflegebedürftige auch dann in vollstationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen, selbst wenn ihm die Pflegestufe I nicht anerkannt wird.
In die Pflegestufe III werden Menschen mit Schwerstpflegebedürftigkeit eingeteilt. Dabei muss der Pflegebedürftige täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden Hilfe benötigen. Für die Grundpflege müssen davon mindestens vier Stunden notwendig sein. Hinzu kommt, dass der Hilfebedarf rund um die Uhr, also auch nachts besteht. Dabei reicht es allerdings nicht, wenn die Pflegemaßnahmen auf die Nachtstunden verlegt werden. Bei der Pflegestufe III gibt es eine Härtefallregelung, wenn die Hilfsbedürftigkeit deutlich größer ist und die oben genannten Bedingungen übersteigen. Dies ist der Fall, wenn z.B. nachts zwei pflegende Personen notwendig sind oder für die Hilfeleistung täglich durchschnittlich sieben Stunden, zwei davon auch nachts, aufgewendet werden müssen. Das Pflegegeld beträgt in dieser Pflegestufe 665 €. Als Sachleistung werden 1432 €, in Härtefällen sogar 1918 € ausgezahlt.